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Allgemeine Geschäftsbedingungen und ergänzende Angebotsbedingungen der
IVH Absaugtechnik GmbH & Co. KG

Stand: 01.11.2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der Firma IVH Absaugtechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und ihren Auftraggebern.

1.2 Abweichende Bedingungen der Auftraggeber werden nicht anerkannt, es sei denn, dass diese schriftlich bestätigt wurden. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos erbringt.

1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

2. Angebote und Vertragsschluss

2.1 Freibleibende Angebote und vertragliche Bindung
a) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus einer schriftlichen (bzw. in Textform erfolgenden) Auftragsbestätigung oder einem Einzelvertrag.
b) Ein Vertrag kommt erst durch unsere ausdrückliche Auftragsbestätigung zustande.
c) Bestellungen des Auftraggebers gelten als verbindliche Angebote, die vom Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang angenommen werden können. Wird innerhalb dieser Frist keine ausdrückliche Auftragsbestätigung erteilt, erlischt das Angebot automatisch.
d) Wir behalten uns das Recht vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

2.2 Unverbindlichkeit von Angebotsunterlagen und Irrtümer
a) Die in den Angeboten oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
b) Offensichtliche Irrtümer in unseren Angeboten bleiben vorbehalten. Im Falle eines offensichtlichen Fehlers behalten wir uns das Recht vor, diesen zu berichtigen.

2.3 Bindung an Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform und gelten nur insoweit, als sie ausdrücklich und schriftlich in unseren Vertragsunterlagen bestätigt wurden.

 

3. Lieferzeit

3.1 Die Verbindlichkeit von Lieferterminen und Fristen setzt voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer Unterlagen und andere erforderliche Angaben rechtzeitig zur Verfügung stellt und mit seinen Mitwirkungspflichten sowie sonstigen wesentlichen Vertragspflichten nicht in Verzug ist.

3.2 Im Falle von höherer Gewalt oder unabwendbaren Umständen, wie beispielsweise Krieg, Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitiger oder nicht einwandfreier Selbstbelieferung sowie sonstigen, ähnlich schwerwiegenden Betriebsstörungen, verlängern sich verbindliche Liefertermine und Fristen angemessen.
Zu den Fällen höherer Gewalt zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Terroranschläge, Krieg, Streik, Aussperrung, Energie- oder Rohstoffmangel sowie sonstige unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien liegen. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung ohne Verschulden unmöglich oder unzumutbar, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

 

4. Gefahrenübergang und Warenannahme

4.1 Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Frachtkosten trägt oder die Versendung von einem Lager oder direkt von einem Vorlieferanten erfolgt.

4.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tag der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

4.3 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so hat er dem Auftragnehmer den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Zudem geht in diesem Fall die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Auftraggeber über.

4.4 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber entgegenzunehmen.

4.5 Teillieferungen sind zulässig.

4.6 Elektronische Kommunikation
4.6.1 Vertragsrelevante Erklärungen und Mitteilungen können auch per elektronischer Kommunikation (z.B. E-Mail) erfolgen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Kommunikation in elektronischer Form rechtsverbindlich ist, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine andere Form erfordern.

 

5. Preise

5.1 Alle angegebenen Preise gelten ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Transport-, Verpackungs- und sonstige Nebenkosten sind nicht im vereinbarten Preis enthalten und werden gesondert berechnet.

5.2 Sind längere Lieferfristen als sechs Monate vereinbart und treten nach Vertragsabschluss Änderungen hinsichtlich der Materialpreise, der Löhne, Gehälter, Frachten, öffentlichen Abgaben oder sonstiger für die Kalkulation maßgebender Umstände ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen. Eine Preiserhöhung bis zu 5% kann in diesen Fällen ohne Nachweis der ihrer Angemessenheit zugrunde liegenden Umstände vorgenommen werden.

 

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Die Rechnungen des Auftragnehmers sind – mangels anderer Vereinbarung – innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zu bezahlen.

6.2 Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung nur geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6.3 Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen in erheblichem Umfang nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers bekannt wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen und ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehende Leistungen auszuüben.

6.4 Elektronische Rechnungsstellung
6.4.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der elektronischen Übermittlung von Rechnungen einverstanden.

6.5 Zahlungsverzug
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Ferner behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, eine angemessene Mahnpauschale zu erheben.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

7.2 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.

7.3 Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt in voller Höhe einschließlich Mehrwertsteuer an den Auftragnehmer ab, der diese Abtretung annimmt. Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware einzuziehen.

7.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

 

8. Gewährleistung und Mängelrüge

8.1 Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

8.2 Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Auftragnehmers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

8.3 Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der gelieferten Ware. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

8.4 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

 

9. Haftung

9.1 Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer Kardinalpflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurde oder auf grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz des Auftragnehmers beruht.

9.2 Kardinalpflichten sind wesentliche Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf.

9.3 Bei fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen der Auftragnehmer bei Vertragsabschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
Soweit gesetzlich zulässig, ist eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden (insbesondere Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter) ausgeschlossen, sofern solche Schäden nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden oder in den Schutzbereich einer Kardinalpflicht fallen.

9.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten des Auftragnehmers.

9.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle einer vertraglich vereinbarten, verschuldensunabhängigen Einstandspflicht.

 

10. Geheimhaltung und Vertraulichkeit

10.1 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

10.2 Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden, sofern dies nicht zur Vertragserfüllung notwendig ist.

10.3 Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.4 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

10.5 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Mitarbeiter und eingesetzten Dritten entsprechend zu verpflichten.

 

11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1 Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des internationalen Privatrechts.

11.2 Bei internationalen Geschäften gilt deutsches Recht, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen des jeweiligen Landes entgegenstehen.

11.3 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

11.4 Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

12. Streitbeilegung

12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle von Streitigkeiten zunächst eine gütliche Einigung anzustreben.

12.2 Sollte eine Einigung nicht erzielt werden, ist – sofern gesetzlich zulässig – der ausschließliche Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

12.3 Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

13. Datenschutz

13.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

13.2 Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage des Art.6 Abs.1 lit.b DSGVO (Vertragsabwicklung) oder soweit gesetzlich erlaubt bzw. vom Auftraggeber ausdrücklich eingewilligt. Personenbezogene Daten werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.

13.3 Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies für die Vertragsabwicklung notwendig ist oder der Auftraggeber ausdrücklich eingewilligt hat.

13.4 Der Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung. Weitere Details zu Art und Umfang der Datenverarbeitung sowie zu den Betroffenenrechten finden sich in der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, die auf Anfrage oder auf der Webseite des Auftragnehmers einsehbar ist.

 

14. Schlussbestimmungen

14.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen oder der Einzelverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

14.2 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt.

14.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

15. Einsatz von Subunternehmern

15.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise Subunternehmer einzusetzen.

15.2 Der Einsatz von Subunternehmern entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber.

 

15.3 Die Erfüllung der vertraglichen Leistungen gilt als durch den Auftragnehmer zu erbringen, auch wenn diese ganz oder teilweise durch Subunternehmer ausgeführt werden.

Ergänzende Angebotsbedingungen

1. Geltungsbereich und Grundlagen

1.1. Diese Ergänzenden Angebotsbedingungen (im Folgenden „Bedingungen“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 BGB.
1.2. Sie ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der IVH Absaugtechnik GmbH & Co. KG und haben Vorrang, wenn sie speziellere oder abweichende Regelungen enthalten.
1.3. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

 

2. Bestimmungsgemäße Verwendung und Betriebsanleitung

2.1. Verwendung der Anlagenkomponenten

  • Es dürfen nur solche Medien abgesaugt werden, für die die Komponenten oder die Anlage konzipiert und ausgelegt sind.
  • Wenn nicht anders angegeben, sind die Komponenten für trockene, rieselfähige Stäube geeignet.
  • Es wird davon ausgegangen, dass keine krebserzeugenden Stäube oder Rauche abgesaugt werden.
  • Für klebrige, ölige, feuchte oder agglomerierende Medien wird keine Funktionsgarantie übernommen.
  • Dem Auftragnehmer (IVH Absaugtechnik GmbH & Co. KG) liegen keine Staubproben vor.

2.2. Betriebsanleitung

  • Vor Inbetriebnahme ist die Betriebsanleitung zu lesen und während des Betriebs zu beachten.
  • Alle Sicherheitshinweise, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sind einzuhalten.
  • Ohne Betriebsanleitung/Dokumentation ist der Betrieb untersagt. Fehlende Unterlagen sind unverzüglich beim Auftragnehmer anzufordern.
  • Die Betriebsanleitung wird standardmäßig in deutscher Sprache bereitgestellt. Eine englische Version ist auf Wunsch erhältlich; weitere Sprachen ggf. auf Anfrage.
  • Die Betriebsanleitung und zugehörige Dokumente (z.B. Anlagenzeichnungen, Originalanleitungen) können auf Wunsch als PDF bereitgestellt werden.
 

3. Brand- und Explosionsschutz

3.1. Vermeidung von Zündquellen

  • Staub- und Rauchpartikel können bei Zufuhr von Zündquellen oder Zündenergie brennbare bzw. explosive Gemische bilden.
  • Der Betreiber hat zu verhindern, dass Zündquellen in die Anlagenkomponenten gelangen.
  • Das Ansaugen von Zündquellen erhöht die Brand- und Explosionsgefahr.
  • Der Kunde ist über die Risiken von Brand und Explosion sowie mögliche Schutzmaßnahmen informiert.

3.2. ATEX-Konformität

  • Soweit nicht ausdrücklich gekennzeichnet, sind die Anlagenkomponenten nicht nach ATEX 2014/34/EU ausgelegt.
  • Dem Auftragnehmer liegt, sofern nicht anders angegeben, keine Zoneneinteilung vor.
  • Aerosole (Staub-Luft-Gemische) können unter bestimmten Bedingungen explosionsfähige Gemische bilden.
  • Es wird von einer Mindestzündenergie des abgesaugten Mediums von >10mJ ausgegangen.
  • Der Betreiber ist verantwortlich für das Explosionsschutzdokument gemäß ATEX 1999/92/EG.
  • Ob die Komponenten nach ATEX 2014/34/EU gefertigt sind, ist dem Typenschild und der Betriebsanleitung zu entnehmen.

3.3. Verzicht auf spezielle Schutzmaßnahmen

  • Auf Wunsch des Kunden wird beim Lieferumfang auf spezielle Brand- oder Explosionsschutzmaßnahmen verzichtet oder es werden nur die ausgewiesenen Komponenten eingesetzt.
  • Der Betreiber ist auf das Brand- und Restrisiko hingewiesen.
  • Auf Anfrage kann ein Angebot zur Untersuchung der anfallenden Stäube (ATEX-Kenngrößen) und zur Risikobeurteilung durch eine zugelassene Stelle erstellt werden.

3.4. Verantwortlichkeiten des Betreibers

  • Der Betreiber hat die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) sicherzustellen.
  • Der Betreiber verantwortet die Umsetzung erforderlicher Brandschutzmaßnahmen.
 

4. Hinweis gemäß EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

4.1. Die hier beschriebene Anlage bzw. das Gerät oder die Kombination mehrerer Anlagen/Geräte stellt kein Sicherheitsbauteil i.S.d. Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel2c, dar.
4.2. Sofern die Anlage oder Kombination mehrerer Anlagen Teil einer Gesamtheit von Maschinen (inkl. sicherheitstechnischer Verkettung) ist, endet die Zuständigkeit des Auftragnehmers an den jeweiligen Schnittstellen.
4.3. Die Verantwortung für die CE-Kennzeichnung/EG-Erklärung der Gesamtheit liegt beim Auftraggeber, auch wenn die Inbetriebnahme der Absauganlage durch IVH Absaugtechnik GmbH & Co. KG durchgeführt wird

 

5. Übergabe und Abnahme

5.1. Die Anlage gilt als übergeben, sobald der Kunde/Betreiber sie eigenständig in Betrieb nimmt, ohne dass der Auftragnehmer oder autorisiertes Fachpersonal die Inbetriebnahme durchgeführt hat.
5.2. Dies gilt auch bei unwesentlichen Mängeln, sofern die Funktion der Anlage nicht beeinträchtigt ist.
5.3. Festgestellte Mängel werden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten und nach Absprache schnellstmöglich beseitigt.

 

6. Gewährleistung gemäß Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen

6.1. Allgemeines

  • Die AGB der IVH Absaugtechnik GmbH & Co. KG sind Grundlage dieses Angebots.
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung oder, falls eine Abnahme vorgesehen ist, ab der Abnahme.

6.2. Voraussetzungen

  • Die Gewährleistung setzt voraus, dass alle relevanten Projektierungsdaten (z.B. Zeichnungen, Pläne, Betriebsdaten, Staubkonzentration, Volumenstrom) korrekt und charakteristisch für den abzusaugenden Prozess sind. Diese Daten sind im Auslegungs- bzw. Prozessauslegedatenblatt festgehalten.
  • Bei Veränderungen der Betriebsverhältnisse entfällt die Gewährleistung.
  • Die Anlage ist nur innerhalb der vorgegebenen Parameter und unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen bestimmungsgemäß zu betreiben.

6.3. Ausschlüsse

  • Verschleißteile.
  • Schäden oder Mängel durch Selbstmontage.
  • Schäden oder Mängel, die auf eine Inbetriebnahme ohne den Auftragnehmer oder dessen autorisiertes Fachpersonal zurückzuführen sind.
  • Funktionen, die von bauseitigen Komponenten (z.B. Steuerungen, Anbauteile) abhängen.
 

7. Hinweis zu weiteren Regelungen

Für Regelungen zu Haftung, zum Einsatz von Subunternehmern, zu Höherer Gewalt, zu Gerichtsstand, anwendbarem Recht sowie zur salvatorischen Klausel gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der IVH Absaugtechnik GmbH & Co. KG.

 

8. Geistiges Eigentum

8.1. Alle Rechte an Zeichnungen, Plänen, Dokumentationen und Unterlagen verbleiben beim Auftragnehmer.
8.2. Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht nur für den vertraglich vereinbarten Zweck.

 

9. Compliance und Ethik

9.1. Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung aller anwendbaren gesetzlichen Vorschriften sowie zu einem ethisch einwandfreien Geschäftsverhalten.
9.2. Dies schließt u.a. die Einhaltung von Anti-Korruptionsgesetzen ein.

 

10. Referenzen

10.1. Der Auftragnehmer darf den Kunden als Referenz nennen und allgemeine Angaben über das Projekt zu Marketingzwecken verwenden, solange der Kunde dem nicht ausdrücklich widerspricht.

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