Allgemeine Geschäftsbedingungen und ergänzende Angebotsbedingungen
der
IVH Absaugtechnik GmbH & Co. KG
Stand: 01.11.2018
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der Firma IVH Absaugtechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend Auftragnehmer genannt) und ihren Auftraggebern.
1.2. Abweichende Bedingungen der Auftraggeber werden nicht anerkannt, es sei denn, dass diese schriftlich bestätigt wurden. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers, die Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Der Umfang der Leistungspflicht wird allein durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder einen Einzelvertrag festgelegt.
2.2. Die in den Angeboten oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.3. Bestellungen des Auftraggebers gelten als verbindliche Angebote, die von dem Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang angenommen werden können.
3. Lieferzeit
3.1. Die Verbindlichkeit von Lieferterminen und Fristen setzt voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer Unterlagen und andere erforderliche Angaben rechtzeitig zur Verfügung stellt und mit seinen Mitwirkungspflichten sowie sonstigen wesentlichen Vertragspflichten nicht in Verzug ist.
3.2. Im Falle von höherer Gewalt, unabwendbaren Umständen, wie beispielsweise Krieg, Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitiger oder nicht einwandfreier Selbstbelieferung sowie sonstigen, ähnlich schwerwiegenden Betriebsstörungen, verlängern sich verbindliche Liefertermine und Fristen angemessen. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung ohne Verschulden unmöglich oder unzumutbar, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
4. Gefahrenübergang und Warenannahme
4.1. Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann wenn der Auftragnehmer die Frachtkosten trägt oder die Versendung von einem Lager oder direkt von einem Vorlieferanten erfolgt.
4.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über.
4.3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so hat er dem Auftragnehmer den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzten. Zudem geht in diesem Fall die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Auftraggeber über.
4.4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber entgegenzunehmen.
4.5. Teillieferungen sind zulässig.
5. Preise
5.1. Alle angegebenen Preise gelten ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Transport-, Verpackungs- und sonstige Nebenkosten sind nicht im vereinbarten Preis enthalten und werden gesondert berechnet.
5.2. Sind längere Lieferfristen als sechs Monate vereinbart und treten nach Vertragsabschluss Änderungen hinsichtlich der Materialpreise, der Löhne, Gehälter, Frachten, öffentlichen Abgaben oder sonstigen für die Kalkulation maßgebenden Umstände ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen. Eine Preiserhöhung bis zu 5 % kann in diesen Fällen ohne Nachweis der ihrer Angemessenheit zugrunde liegenden Umstände vorgenommen werden.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind mangels anderer Vereinbarung innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zu bezahlen.
6.2. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung nur geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
6.3. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen in erheblichem Umfang nicht nachkommt, seine Zahlung einstellt, oder wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers bekannt wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen und ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehende Leistungen auszuüben.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
7.2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.
7.3. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt in voller Höhe einschließlich Mehrwertsteuer an den Auftragnehmer ab, der diese Abtretung annimmt. Der Auftraggeber ist bis zum jederzeitigen Widerruf berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware einzuziehen.
7.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
8. Gewährleistung
8.1. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.2. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der gelieferten Ware. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
9. Haftung
9.1. Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung Kardinalpflicht, in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurde oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
9.2. Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf.
9.3. Bei fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsabschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten.
9.4. Die Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten des Auftragnehmers.
9.5. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle einer vertraglich vereinbarten verschuldens-unabhängigen Einstandspflicht.
10. Geheimhaltung
10.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
10.2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle von ihm eingesetzten Mitarbeiter oder dritte Unternehmen sowie deren Mitarbeiter diese Geheimhaltungspflicht beachten.
11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
11.2. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
11.3. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist der Sitz des Auftragnehmers.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen oder der Einzelverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Ergänzende Angebotsbedingungen
1. Brand- Explosionsschutz inkl. Arbeitsschutzgrenzwerte und bestimmungsgemäße Verwendung:
Es dürfen ausschließlich Medien abgesaugt werden, für die die Anlagenkomponenten bzw. die Absauganlage konzipiert und dimensioniert sind.
Sofern nicht anders angegeben, sind die Anlagenkomponenten für trockene, rieselfähige Stäube ausgelegt. Wir gehen grundsätzlich davon aus, dass es sich bei der uns genannten Anwendung nicht um krebserzeugende Stäube und Rauche handelt.
Für klebrige, ölige, feuchte und agglomerierende Medien kann keine Funktionsgarantie übernommen werden.
IVH Absaugtechnik GmbH & Co. KG liegen keine Staubproben vor.
Die Betriebsanleitung ist vor Inbetriebnahme zu lesen und vor/während des Betriebes zu beachten – Sicherheitshinweise, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sind einzuhalten. Ohne Vorliegen der Betriebsanleitung/Dokumentation ist der Betrieb untersagt. Sie ist unverzüglich bei IVH Absaugtechnik GmbH & Co. KG anzufordern.
Da Staub- und Rauchpartikel bei Zufuhr von Zündquellen/Zündenergie grundsätzlich brennbar und/oder explosiv sein können, muss der Betreiber/Anwender verhindern, dass Zündquellen in die Anlagenkomponenten gelangen können. Das Ansaugen von Zündquellen erhöht die Brand- und Explosionsgefahr. Der Kunde wurde über die Möglichkeit des Einsatzes von Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen sowie über die bestehenden Brand-, Restbrand- und Explosionsgefahren informiert.
Die Anlagenkomponenten sind, soweit nicht ausdrücklich gekennzeichnet, nicht nach ATEX 014/34/EU (früher 94/9/EG) ausgelegt und gefertigt. IVH Absaugtechnik GmbH & Co. KG liegt keine Zoneneinteilung vor (sofern nicht anders angegeben). Wir weisen darauf hin, dass Aerosole (Staub-Luft-Gemische) unter bestimmten Bedingungen explosionsfähige Gemische bilden können. In jedem Fall wird von einer Mindestzündenergie des abgesaugten Mediums von >10mJ ausgegangen.
Die Verantwortung für den Betrieb der Anlage und die Erstellung des Explosionsschutzdokumentes gemäß ATEX 1999/92/EG liegt beim Betreiber. Ob die Anlagenkomponenten dieser Lieferung nach ATEX 014/34/EU (früher 94/9/EG) ausgeführt sind, ist dem Typenschild zu entnehmen. Die genaue ATEX-Bezeichnung ist der Betriebsanleitung bzw. dem Typenschild zu entnehmen.
Wunschgemäß wird beim Lieferumfang auf spezielle Brand- und Explosionsmaßnahmen verzichtet bzw. werden die ausgewiesenen Komponenten verwendet und der Betreiber wurde auf das Brand- und Brandrestrisiko hingewiesen.
Gerne unterbreiten wir Ihnen ein Angebot für die Untersuchung des bei Ihrem Prozess anfallenden Staubes auf ATEX-Kenngrößen sowie die Risikobeurteilung und Gefahrenanalyse durch eine zugelassene Stelle.
Die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) sind durch den Betreiber sicherzustellen. Ebenso ist der Betreiber für die Umsetzung der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen verantwortlich.
2. Betriebsanleitung:
Die Betriebsanleitung wird – soweit nicht anders vereinbart und bestätigt – dem Kunden mit der Lieferung zur Verfügung gestellt.
Zusätzlich sind mitgeltende Dokumente, wie z. B. Anlagenzeichnung, Originalanleitungen ggf. mit in der Dokumentation eingebunden. Die Betriebsanleitung ist grundsätzlich in der deutschen Sprache bzw. bei Aufforderung kundenseitig in englischer Sprache abgefasst. Weitere Ländersprachen für die Dokumentation sind auf Anfrage ggf. erhältlich. Unsere Betriebsanleitung wird dem Gerät oder der Anlage grundsätzlich spätestens bei Versand des Gerätes/Anlage beigelegt. Die Betriebsanleitung und die mitgeltenden Dokumente werden im PDF-Format auf Anfrage zur Verfügung gestellt und übermittelt.
3. Hinweis gemäß EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG:
Die beschriebene Anlage/Gerät und /oder die Kombination mehrerer hier beschriebener Anlagen/Geräte ist kein Sicherheitsbauteil gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Artikel 2c.
Ist die beschriebene Anlage und /oder die Kombination mehrerer hier beschriebener Anlagen ein Bestandteil einer Gesamtheit von Maschinen gemäß EG-Maschinenrichtlinie (inkl. einer sicherheitstechnischer Verkettung), endet die Zuständigkeit von IVH Absaugtechnik GmbH & Co. KG an den Schnittstellen der beschriebenen Anlage. Die Verantwortung für die CE-Kennzeichnung / EG-Erklärung der Gesamtheit liegt beim Auftraggeber, selbst auch bei einer Inbetriebnahme durch unseren Service.
4. Haftung:
Die Haftung für Mängel und Schäden aus dem Auftrag, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht nachfolgend hier anderes vereinbart ist.
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet IVH Absaugtechnik GmbH & Co. KG zusätzlich im Deckungsrahmen seiner Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und daraus resultierenden Folgeschäden.
Diese Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht,
- a) bei Vorsatz
- b) bei grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten)
- c) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Nichtvorhandensein IVH Absaugtechnik GmbH & Co. KG zugesagt hat
- d) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Ein weitergehender Anspruch des Kunden auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. IVH Absaugtechnik GmbH & Co. KG haftet demnach nicht für Schäden wie Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung und entgangenen Gewinn.
5. Gewährleistungen gemäß den Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die AGB´s der IVH Absaugtechnik GmbH & Co. KG als Grundlage für unser Angebot gelten. Die Gewährleistung für die Geräte und Anlagen beträgt 12 Monate. Die Gewährleistung beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
Die Gewährleistung basiert auf der Voraussetzung, dass sämtliche uns zur Verfügung gestellten relevanten Projektierungsgrundlagen wie Zeichnungen, Pläne, Betriebsdaten, Staubkonzentration, Gasstoffströme abzusaugende und abzuscheidende Materialmenge, Volumenstrom usw. richtig und charakteristisch für den abzusaugenden Prozess sind. Diese sind im Auslegungsdatenblatt bzw. Prozessauslegedatenblatt zusammengefasst, welches mit Bestandteil der Auftragsunterlagen sind. Bei Veränderung der Betriebsverhältnisse entfällt die Gewährleistung. Wir setzen generell voraus, dass die Geräte und Anlagen bestimmungsgemäß innerhalb der vorgegebenen Parameter und Bedingungen unter Einhaltung der Betriebs- und Wartungsvorschriften betrieben werden.
Ausgenommen aus der Gewährleistung sind:
- Verschleißteile (Ersatzfilter, Schläuche, Dichtungen, etc.)
- Schäden und Mängel durch Selbstmontage
- Schäden und Mängel, die darauf zurückzuführen
- sind, dass die Inbetriebnahme nicht durch IVH Absaugtechnik GmbH & Co. KG oder von IVH Absaugtechnik GmbH & Co. KG autorisiertem Fachpersonal durchgeführt wurde
- Funktionen der Anlage, die von einer bauseitigen Komponente (Anbauteile, Steuerung etc.)
bestimmt werden
6.Gewährleistungsverpflichtungen:
Innerhalb der Gewährleistungszeit haben wir im Falle von Mängeln zunächst das Recht auf Nacherfüllung nach unserer Wahl zweifache Mängelbeseitigung oder Nachlieferung. Falls und erst wenn die Nacherfüllung fehlschlagen sollte, nehmen wir die Lieferung zurück und erstatten den
Kaufpreis. Weitere Gewährleistungsrechte werden ausdrücklich ausgeschlossen.
7. Übergabe und Abnahme:
Die Anlage gilt als übergeben, wenn der Kunde/Betreiber die Anlage in Betrieb nimmt, ohne dass durch IVH Absaugtechnik GmbH & Co. KG oder autorisiertes Fachpersonal eine Inbetriebnahme durchgeführt wurde.
Dies gilt auch im Falle des Vorhandenseins unwesentlicher Mängel, wenn die ordnungsgemäße Funktion der Anlage gegeben ist. Die Mängel werden grundsätzlich im Abnahmeprotokoll festgehalten und schnellstmöglich nach Absprache beseitigt.